FAQs - "Frequently asked questions" oder Fragen, die immer wieder gestellt werden

Wir wollen hier die häufigsten Fragen zum Thema Elternmitwirkung beantworten und hoffe, dass wir so viele Ungewissheiten beseitigen können.


Was ist eine einfache Gesellschaft nach OR 530ff?

Der Beobachter Ratgeber schreibt in seiner Publikation "Der Verein", 2006, Seite 21
Die Organisationsform bestimmt ganz wesentlich die Stellung der einzelnen Mitglieder. Rechstgemeinschaften hängen direkt von ihren Mitgliedern ab. Was Sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin tun, berechtigt und verpflichtet auch die anderen....

Eine einfache Gesellschaft besteht bereits, wenn mindestens zwei Personen mit vereinten Kräften und Mitteln ein gemeinsames Ziel erreichen wollen. Dazu braucht es nicht einmal eine entsprechende schriftliche Vereinbarung, es genügt ein Verhalten, aus dem sich dies schliessen lässt. 


Wie steht es mit der Haftung?


EMW-rechtliche_Situation21_05.pdf

Wo steht das Elterngremium in der Schule? Wer haftet bei der Durchührung von Aktivitäten?

184 K


Sollen wir einen Verein gründen?

Nein, resp. nur in ganz speziellen Fällen.

Elternmitwirkung bedeutet, dass die Schule den Eltern eine Plattorm einrichtet, auf der ein Austausch unter den Eltern und zwischen Eltern und Schule über Erziehungs- und Bildungsfragen stattfinden kann.
Die Schule arbeitet mit demokratisch gewählten Partner zusammen, erhält Unterstützung, qualifiziertes Feedback und zusätzliches Know-how.

Die Verantwortung für die Elternmitwirkung ist schlussendlich bei der Schule.

Die Gründung eines Vereins ist nur dann sinnvoll, wenn Projekte mit grösserem Finanzbedarf geplant sind. Dann ist aber darauf zu achten, alle Eltern teilnehmen können, die Schnittstelle zur Schule definiert und eine enge Zusammenarbeit gewährleistet sind.


Geht die Initiative von den Eltern oder der Schule aus?

Grundsätzlich sind beide Wege möglich. Wichtig ist, dass die Einführung der Elternmitwirkung sorgfältig geplant wird als Teil der Schulentwicklung und die Rahmenbedingungen bereits mit allen Beteiligtrn erarbeitet werden.

Ängste müssen ernst genommen werden. Klare Strukturen, mit geregelten Aufgaben- und Kompetenzbereichen, sowie gemeinsam definierte Ziele unterstützen die Zusammenarbeit.

Im Kanton Zürich ist die Elternmitwirkung gesetzlich verankert. Die Kantone Luzern, Basel-Land und Bern, sowie die Orientierungsstufe der Stadt Basel haben Vorgaben definiert. Da geht die Initiative von der Schule aus.
Im Kanton Aargau haben die Eltern das Recht sich zu versammeln und müssen, dann angehört werden. Es wird also Initiative von den Eltern erwartet.

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Elternmitwirkung und Finanzen

Die finanziellen Fragen müssen bei der Erarbeitung des Reglementes ausgehandelt werden.
Die Eltern sollen:
- den Kopierer benutzen können
- sich in Räumen der Schule treffen und Räume für Aktivitäten in Absprache mit
  der Schule nutzen können.
- die Möglichkeit haben, ein Jahresbudget oder Anträge für die finanzielle 
  Unterstützung von Projekten einzureichen, die in enger Zusammenarbeit mit der
  Schule durchgeführt werden.

 

In wenigen Gemeinden wird dem Vorstand ein Sitzungsgeld analog dem Sitzungsgeld in Kommissionen oder eine Vorstandspauschale ausbezahlt.

Elterngremien erhalten entweder einen festen Betrag, über den Sie verfügen können oder Sie rechnen innerhalb eines festgelegten Budgets mit der Schule ab.

Es muss geklärt werden, ob von den Eltern ein finanzieller Beitrag erhoben werden soll. Falls ja, soll das in allen Schulen der Gemeinde gleich geregelt sein und es muss darauf geachtet werden, dass alle Eltern erreicht werden.

Die Möglichkeiten für Sponsoring und Unterstützung müssen gemeinsam geprüft und festgelegt werden.


 

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